Unsere Satzung

Tennis-Club Wanderup e.V.
Satzung

Ab 03.12. 2020

§ 1 Der Club

1)      Der Tennis-Club Wanderup e.V. mit Sitz in Wanderup wurde am 21. November 1978 gegründet. Der Tennis-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)      Zweck des Clubs ist die Förderung des Tennissports und der Gesunderhaltung durch sportliche Betätigung, und zur Erziehung zu sportlichem Geist.
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die freiwillige Unterordnung unter die sportlichen Gesetze sowie durch die Förderung der körperlichen Ertüchtigung, insbesondere der Jugend.

2) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde Wanderup, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwenden darf.

5) Der Club ist rassisch, politisch und konfessionell nicht gebunden. Er lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender Art ab.

6) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

7) Der Club ist im Vereinsregister AG Flensburg Nr. 1042 eingetragen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Jede Person kann Mitglied des Clubs werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Eintrittserklärung ist beim Vorstand gemäß § 26 BGB einzureichen. Über den Eintritt entscheidet dieser mit 2/3 Stimmenmehrheit.

§ 3 Mitglieder und Mitgliedsrechte

1) Die Mitglieder des Clubs bestehen aus:

a) Ehrenmitglieder
 b) Ordentlichen Mitgliedern
 c) Gast-Mitgliedern
 d) Jugendlichen Mitgliedern
 e) Fördernden Mitgliedern / Sponsoren

2) Personen, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

3) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahre. Sie üben das Wahlrecht aus. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann erst nach sechsmonatiger Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden.

4) Gast-Mitglieder sind solche, die bei vorübergehendem Aufenthalt in Wanderup oder Umgebung die Mitgliedschaft erwerben. (Bundeswehrangehörige etc.)

5) Jugendliche Mitglieder sind solche, dies das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter 16 Jahren haben sie kein Stimmrecht.

6) Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am Sport teil. Sie haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

7) Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Clubs nutzen.

8) Anspruch auf Aufwendungsersatz

a) Alle Ämter sind Ehrenämter
 b) Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
 c) Einzelheiten dazu regelt die Beitrags- Finanzordnung des Clubs, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 4 Mitgliedschaftspflichten

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken im Allgemeinen und das Wohl des Clubs zu fördern, die Satzung zu beachten, sowie die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen.

2) Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrages sowie der nicht geleisteten Arbeitsstunden bis zum 31. März des Jahres verpflichtet. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich zum 15. Februar. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3) Mitgliedern können die Beiträge auf Antrag vom Vorstand gemäß § 26 BGB gestundet bzw. erlassen werden.


 § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Club.

2) Der Austritt aus dem Club kann nur zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Club zu Händen des 1. Vorsitzenden erfolgen.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen

a) durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.

 


 b) durch Vorstandsbeschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist im Besonderen vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer schweren Verletzung der Clubinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Clubs dessen Ansehen schädigt. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich zu zustellen. Erhebt er innerhalb 14 Tagen nach Zustellung Einspruch, muss die darauffolgende Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss beschließen.  

4) Zur Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist ein Beschluss des Vorstandes mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienen erforderlich.
 
 

§ 6 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

a) Die Mitgliederversammlungen
 b) Der Vorstand
 c) Die Ausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung sind die Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenwartes, der Ausschüsse und der Kassenrevision zu erstatten.

a) die Genehmigung der Tagesordnung
 b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, des Kassenwartes und der Ausschüsse
 c) die Wahl und Abwahl des Vorstandes 
 d) Bestätigung des Jugendwartes 
 e) die Wahl der Kassenrevisoren
 f) die Entlastung des Vorstandes gemäß §26 BGB
 g) die Anträge
 h) Inkraftsetzung von Ordnungen

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich durch den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie müssen an die stimmberechtigten Mitglieder mindestens 21 Tage vor der Tagung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung abgesandt sein. 

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand gemäß § 26 BGB zu berufen: wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder (wahlberechtigt) dieses schriftlich beantragen. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung, sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben. Die Versammlung muss innerhalb 21 Tagen nach Beschlussfassung nach Eingang des Antrages beim Vorstand gemäß § 26 BGB stattfinden.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit

1) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. 

2) Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zulässig, nach dem die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringend erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Clubs können nicht als dringend erklärt werden.

 

§ 10 Clubbeiträge

Die Höhe der Clubbeiträge und Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 11 Anträge

Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand gemäß § 26 BGB mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Für die Dringlichkeitsanträge gilt der §9 Abs. 2. 

 

§ 12 Mehrheit bei Abstimmungen

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.

§ 13 Wahlen

1) 2 Stimmenzähler werden gewählt

2) Sämtliche Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, geheime Wahlen sind nur auf Antrag möglich.

3) Bei Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheiden Stichwahlen mit einfacher Mehrheit. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird im Wechsel gewählt. In den Jahren mit gerader Zahl sind neu zu wählen: der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart. In den Jahren mit ungerader Zahl sind neu zu wählen: der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Sportwart und der techn. Leiter.

5) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der Punkt Satzungsänderungen auf der Tagesordnung gestanden hat.

 

§ 15 Namensänderung und Auflösung des Clubs

Namensänderung und Auflösung des Clubs können nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und diesen mit 2/3 für den Antrag stimmen. Ist nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder erschienen, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, die gemäß § 8 einzuberufen ist. Auf dieser Versammlung genügt eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 16 Protokoll

1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge und ergangenen Entscheidungen festlegen.

 

§ 17 Geschäftsordnung

1) Der Vorsitzende hat die Mitglieder in der Reihenfolge, in der sie in der Rednerliste eingetragen sind, das Wort zu erteilen. Die Rednerliste führt ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied. Der Antragsteller erhält als erster das Wort. Zu einer tatsächlichen Berichtigung zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zu einer Fragestellung muss das Wort sofort zur persönlichen Bemerkung der jeweiligen Beratung am Schluss erteilt werden.

2) Die Abstimmung geschieht im Fortschreiten von weiteren zu engeren Anträgen im Zweifel in der Reihenfolge, in der sie gestellt werden.

3) Über Anträge auf Schluss der Beratung ist nach Verlesung der Rednerliste sofort abzustimmen. Falls der Antrag auf Schluss der Beratung angenommen ist, kann noch eingezeichneten Rednern auf Wunsch der Versammlung das Wort erteilt werden.

4) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Redner, die nicht zur Sache sprechen oder den würdigen Ton außer Acht lassen, zur Ordnung zu rufen. Er kann nach dreimaligem Ordnungsruf dem Redner das Wort entziehen.

 

§ 18 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
 b) dem 2. Vorsitzenden
 c) dem Kassenwart
 d) dem Schriftführer
 e) dem Sportwart
 f) dem Jugendwart
 g) dem technischen Leiter

2) Der gesetzmäßige Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch durch Beschluss des Vorstandes besetzt.

 

§ 19 Pflichte und Rechte des Vorstandes

1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Clubs. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

2) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder für besondere Aufgaben zu berufen. Die berufenen Mitglieder nehmen stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil.

3) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandmitgliedern muss unverzüglich eine Sitzung angesetzt werden.

4) Am Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand auf der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Jahresbericht und die Jahresabschluss Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

5) Beschluss der Beitrags- und Finanzordnung

 

§ 20 Gesetzlicher Vertreter des Clubs

Der gesetzmäßige Vorstand nach § 26 BGB vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 

 

§ 21 Kassenrevisoren

Alljährlich sind zwei Kassenrevisoren zu bestellen. Die Wahl wird von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Die Kassenrevisoren dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Sie haben zu jeder Zeit oder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung im 1. Quartal eines Jahres die Bücher des Clubs zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen.
 Die Kassenrevisoren haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen. Sie sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenrevisoren haben die Jahresrechnung zu überprüfen, ihre Richtigkeit zu bescheinigen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 22 Der Sportausschuss

Der Sportwart und der Jugendwart bilden den Sportausschuss
 Der Sportausschuss ist berechtigt, Verweise und Sperren zu verhängen:

a) für unentschuldigtes Fehlen
 b) für Verspätung bei sportlichen Veranstaltungen
 c) für leichte Zuwiderhandlungen gegen die Sportordnung.

 

§ 23 Clubjugend

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Clubs gestaltet - unter Berücksichtigung des Club-Zwecks § 1 Abs. 1 des Gesamtclubs – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
 Die Mitglieder des Jugendausschusses werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
 Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

 

§ 24 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Zu diesen personenbezogenen Daten gehören insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, E-Mail und Kontoverbindung. Des Weiteren werden gespeichert Datum des Eintritts in den Verein, Beitragssatz und unter Umständen die Verknüpfung der Mitglieder einer Familie zur Familienmitgliedschaft. Rechtsgrundlage ist hierfür Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO.

2. Als Mitglied des Tennisverbandes  ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an diesen zu melden.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

4. Personenbezogene Daten der Funktionsträger, insbesondere Name, Kontaktdaten und Funktion im Verein, werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist und zur Ausübung der Mitgliederrechte des Vereins, an Fach- und Dachverbände im Sinne des § 4 übermittelt. Darüber hinaus werden sie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins öffentlich bekannt gemacht, zum Beispiel durch Aushang in Schaukästen. Rechtsgrundlage dafür ist der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO. Der Verein hat ein berechtigtes Interesse an Öffentlichkeitsarbeit unter anderem zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.